Dürfen Arbeitgeber Arbeitszeugnisse codieren? Nach dem Gebot der Klarheit und Unzweideutigkeit sind Geheimcodes im Arbeitszeugnis nicht zulässig. Allerdings werden teilweise noch immer altmodische, zweideutige Floskeln verwendet. Dies geschieht oft unbewusst und mangels Erfahrung der Autoren.

Die Codierung der Arbeitszeugnisse ist gesetzeswidrig. Formulieren Sie deshalb dem Mitarbeitenden und dem Unternehmen zuliebe – so klar wie es nur irgendwie geht. Die Verwendung folgender Beispiele kann in der Praxis zu Unannehmlichkeiten führen.

  • „… hat sich stets bemüht, die Aufgaben so gut wie möglich zu erledigen.“
  • „… hat so gut wie möglich gearbeitet“
  • „… erledigte die ihm übertragenen Arbeiten mit grossem Fleiss.“
  • „… widmete sich seinen Aufgaben mit Eifer und Begeisterung.“
  • „… zeigte für die Arbeit Verständnis.“
  • „… wusste sich gut zu verkaufen.“
  • „… war ein gutes Vorbild dank Pünktlichkeit.“
  • „… bewältigte im Wesentlichen seine Aufgabe.“
  • „… hat Aufgaben mit vollem Erfolg delegiert.“
  • „… bemühte sich stets um ein gutes Verhältnis zu den Vorgesetzten.“
  • „… zeigte gegenüber seinen Mitarbeitenden grosses Einfühlungsvermögen.“

Unbewusst Arbeitszeugnisse codieren

Unwissen schützt vor Strafe nicht! Fehlen die Kenntnisse zum Thema Arbeitszeugnisse, kann – ohne Absicht – mit wohlwollend gemeinten Formulierungen ein falsches Bild vermitteln. Auch das unbeabsichtigte Weglassen von zwingenden Bestandteilen kann zu einem Stolperstein werden.

„Sie bemühte sich stets, die ihr übertragenen Aufgaben bestens zu erledigen.“ Das klingt auf den ersten Blick gar nicht so schlecht, wird aber im Hinblick auf die Codierung als negative Leistungsbeurteilung interpretiert.

Codierung Arbeitszeugnis: Wie handhabt man das heute?

In der heutigen Zeit wird mehrheitlich auf eine Codierung im Zeugnis verzichtet, nicht zuletzt wegen dem Verstoss des  Gebots der Klarheit – wir sprechen auch von der sogenannten Unzweideutigkeit. Gewisse Unternehmen ergänzen am Ende des Texts einen Hinweis, dass die Arbeitszeugnisse nicht codiert verfasst werden. Dies führt sogar innerhalb von Fachexperten zu Diskussionen. Eigentlich wird von Klarheit ausgegangen, doch mit dem Hinweis wird diese wieder in Frage gestellt. Ausserdem ist ein solcher Zusatz schon nur deshalb sinnlos, weil ein codiertes Zeugnis den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen würde. Bei unklaren Formulierungen oder Missverständnissen bei der Interpretation sollte der Arbeitgeber offen für Änderungswünsche des Mitarbeitenden sein. Im schlimmsten Fall kann dieser sogar den Rechtsweg einschlagen.

Geheimsprache – Hürde elegant überwinden

Je besser sie einen Mitarbeitenden kennen, desto individueller können sie das Arbeitszeugnis gestaltet werden. Dadurch fällt die Notwendigkeit der Verwendung von Floskeln oder Geheimcodes weg. Regelmässige schriftliche Leistungsbeurteilungen helfen als Grundlage bei der Formulierung. Eine klare und unmissverständliche Sprache sind das A und O für das perfekte Arbeitszeugnis. Es ist extrem schwierig, Zeugnisformulierungen so zu wählen, dass wenig oder kein Interpretationsspielraum mehr besteht. Eine gewisse Abstufung bei der Beurteilung muss stattfinden, damit ein Zeugnis aussagekräftig ist.

Vorsicht bei der Interpretation der Arbeitszeugnis Codierung

Als Zeugnisleser oder -empfänger legen Sie den Fokus am besten auf das gesamte Dokument und nicht nur auf einzelne Sätze. Gerade kleine Unternehmen, in denen meist keine Personalabteilung existiert, erstellen unbeabsichtigt missverständliche Zeugnisse. Legen Sie den Fokus im Zeugnis nicht zu stark auf einen einzelnen Satz. Der Gesamteindruck aller Zeugnisse im Bewerbungsdossier ist viel aussagekräftiger. Gerade, wenn Sie wenig Erfahrung im Zeugnis erstellen oder interpretieren haben, ist es trotzdem hilfreich, die gängigen Codierungen zu kennen. Hier ein paar Beispiele:

  • Keine Bemerkungen zur Arbeitsleistung: Sie können davon ausgehen, dass die Leistungen ungenügend waren.
  • „Er bemühte sich, seine Aufgaben so gut wie möglich zu erledigen.“: Die Leistungen genügten nicht, obwohl sich die Person Mühe gab.
  • „Sie zeigte für ihre Arbeit Verständnis.“: Die Person war bequem und nicht einsatzbereit.
  • Keine Bemerkungen zum Verhalten: Möglicherweise war das Verhalten unbefriedigend
  • „Gegenüber seinen Mitarbeitenden zeigte er grosses Einfühlungsvermögen.“
    Er suchte Kontakt zum anderen Geschlecht.
  • „Er verlässt uns auf eigenen Wunsch.“: Er hat zwar selbst gekündigt, hinterlässt aber keine grosse Lücke.

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